Statuten

1. Name und Sitz

Art. 1

Der Telemark-Verband Schweiz (TVS) ist eine Vereinigung von Personen und Organisationen, die das Telemark-Skifahren in der Schweiz betreiben und fördern.
Es gelten die Bestimmungen Art. 60 ff ZGB.

Art. 2

Der Telemark-Verband Schweiz gehört dem Schweizerischen Skiverband als Fachverband an , womit alle Mitglieder der Telemark-Clubs automatisch SSV -Mitglieder sind. Im übrigen ist der Telemark-Verband Schweiz ein autonomer Verband und kann seine eigenen Interessen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Skiverband und dem Telemark-Verband Schweiz wahren.

Art. 3

Sitz des Verbandes ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten.

2. Zweck und Mittel

Art. 4

Der TVS bezweckt, durch Zusammenschluss der Telemarkfahrer in der Schweiz die Telemarktechnik in kameradschaftlichem Rahmen zu pflegen und verbreiten sowie das Verständnis für diese älteste und eleganteste Schwungform der modernen Skigeschichte zu fördern.

Art. 5

Folgende Mittel und Massnahmen sollen helfen, diese Ziele zu erreichen:

5.1 im allgemeinen
5.2 im Bereich des Wettkampfsports

3. Mitgliedschaft

Art. 6

Mitglieder des TVS sind Club-, Einzel- oder Ehrenmitglieder.

6.1 Clubmitglieder

Clubmitglieder sind alle Mitglieder – aktiv oder passiv – der dem TVS angeschlossenen Clubs.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in den Club bzw. mit dem Anschluss des Clubs an den TVS.
Die Clubs sind verpflichtet, dem TVS alle Mitglieder namentlich zu nennen.

6.2 Einzelmitglieder

Einzelmitglieder sind Mitglieder des SSV (natürliche oder juristische Personen), die unabhängig von einem Telemark-Club Mitglieder des TVS sind. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Jahresbeitrags an den TVS.
Einzelmitglieder geniessen im Rahmen der Statuten die gleichen Rechte und Pflichten wie Clubmitglieder. An der Delegiertenversammlung sind sie nicht vertreten.

6.3 Ehrenmitglieder

Die Delegiertenversammlung des Verbandes kann Personen, die sich um den Verband oder um den Telemarksport im allgemeinen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten.

Art. 7 Austritt

Der Austritt aus dem Verband erfolgt für Clubmitglieder bei Austritt aus einem Club, für Einzelmitglieder durch schriftliche Erklärung an die Verbandsleitung. Er kann jederzeit erfolgen; er befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Jahr.

Art. 8 Ausschluss

Ein Clubmitglied, das durch sein Verhalten dem Ansehen des TVS in grober Weise schadet, kann durch die Verbandsleitung nach Anhören des Clubs zeitlich befristet oder dauernd von der Mitgliedschaft gesperrt werden.

Art. 9 Clubs

Die Aufnahme von Clubs erfolgt durch Beschluss der Verbandsleitung.
Der Austritt eines Clubs aus dem TVS kann nur auf Ende eines Verbandsjahres erfolgen.
Clubs, welche Statuten oder Interessen des TVS in grober Weise missachten, können von der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der vetretenen Stimmen ausgeschlossen werden.

Art. 10 Jahresbeiträge

Die Jahresbeiträge der Clubs und deren Mitglieder sowie der Einzelmitglieder werden von der Delegiertenversammlung festgelegt. Massgebend für die Abrechnung ist der letzte Tag des Verbandsjahres. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Delegiertenversammlung festgelegten Beiträge zu leisten. Für Clubmitglieder erfolgt diese Leistung über den Club. Der Jahresbeitrag beträgt maximal Fr. 100.-- pro Einzel- oder Clubmitglied. Für die Verbindlichkeiten des TVS haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4. Organisation

Art. 11

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Die Delegiertenversammlung

  2. Die Verbandsleitung

Die Delegiertenversammlung

Art. 12

Die Delegiertenversammlung findet alljährlich innerhalb des Restes des Kalenderjahres nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Einladungen erlässt die Verbandsleitung mindestens zwei Wochen voraus schriftlich an alle Clubs. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen müssen überdies von der Verbandsleitung einberufen werden, falls es dringende Verbandsgeschäfte erfordern oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Clubs schriftlich unter Anführung des Zweckes verlangt wird.

Art. 13

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Clubs.

Art. 14

Jeder Club besitzt eine Stimme.

Art. 15

Anträge an die Delegiertenversammlung können durch die Clubs oder Einzelmitglieder gestellt werden. Anträge müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich an die Verbandsleitung gerichtet werden.

Art. 16

Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten des Verbandes geleitet.
Es können nur die auf der Tagesordnung aufgeführten Geschäfte behandelt werden.
Ein von der Verbandsleitung bestellter Sekretär führt ein Protokoll der Versammlung.

Art. 17 Abstimmungen und Wahlen

Die Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, sofern nicht geheime Durchführung verlangt wird.
Bei Abstimmungen über Sachanträge gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmen, im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 18

Die Delegiertenversammlung ist zuständiges Organ für folgenden Verbandsgeschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversammlung, der Jahresberichte der Verbandsleitung, der Jahresrechnung und des Budgets

  2. Abänderung und Ergänzung der Verbandsstatuten

  3. Festsetzen der Jahresbeiträge

  4. Wahl der Verbandsleitung

  5. Beschlussfassung über den Beitritt zu nationalen oder internationalen Organisationen oder den Austritt aus denen

  6. Auschluss von Clubs (Art. 8)

  7. Beratung und Beschlussfassung über die nach Art. 14 eingereichten Anträge

  8. Beschlussfassung über alle andern der Delegiertenversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen Gegenstände

  9. Auflösung des Verbandes oder dessen Vereinigung mit anderen Organisationen

Die Verbandsleitung

Art. 19

Die Verbandsleitung besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Präsident

  2. Vizepräsident

  3. Sekretär/Kassier 

  4. Ressortleiter gemäss Organigramm

  5. Vertreter SSV

  6. 1-5 Beisitzer

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder wieder wählbar sind. 
Bei Mehrfachfunktionen eines Mitgliedes der Verbandsleitung hat dieses Mitglied nur eine Stimme.

Art. 20

Die Verbandsleitung wird vom Präsidenten unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.

Art. 21

Die Verbandsleitung kann in dringenden Fällen auch in Angelegenheiten entscheiden, die in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen. Solche Entscheide sind aber durch die Delegiertenversammlung zu bestätigen und fallen dahin, wenn die Bestätigung ausbleibt.

Art. 22

Der Verbandspräsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident führt den Vorsitz an den Sitzungen der Verbandsleitung. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 23

Die Aufgaben der Verbandsleitung umfassen im besonderen:

5. Verschiedenes

Art. 24

Das Verbandsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.

Art. 25

Eine Statutenänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der an der Delegiertenversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden (Art. 17b).

Art. 26

Die Delegiertenversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist und die Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen sich dafür ausspricht, die Auflösung des Verbandes beschliessen (Art. 17i).

6. Schlussbestimmungen

Art. 27

Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Delegiertenversammlung in Kraft und ersetzen die von der konstituierenden Versammlung am 19. Dezember 1992 in Obersaxen genehmigten.
Die deutsche Fassung ist verbindlich.

Angenommen an der Generalversammlung vom 31. August 2002 in Lenzerheide.

 

Telemark-Verband Schweiz

Der Präsident: Simon Bianchi

Die Sekretärin: Helen Begert